Rechtsprechung
BGH, 15.01.2002 - X ZR 233/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
§ 634 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Fristsetzung - Mangelbehebung - Werkvertrag - Mängelbeseitigung - Schließung des Geschäftsbetriebs
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Baumangel, ausnahmsweise Schadensersatz für - ohne Fristsetzung; Selbstvornahme, - bei drohender Lokalschließung
- Judicialis
BGB § 634 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beseitigung von Mängeln ohne vorherige Fristsetzung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mangel: Vereinbarte Beschaffenheit? Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wann ist Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich? (IBR 2002, 189)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 666
- MDR 2002, 813
- NZBau 2002, 332
- WM 2002, 878
- DB 2002, 1321 (Ls.)
- BauR 2002, 940
- ZfBR 2002, 315 (Ls.)
- ZfBR 2002, 468
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.07.1998 - VII ZR 350/96
Erfolgshaftung des Werkunternehmers; Mangelhaftigkeit eines Werks wegen …
Auszug aus BGH, 15.01.2002 - X ZR 233/00
Zwar liegt nicht in jedem Fehler des vom Unternehmer hergestellten Werks bereits ein Mangel im Rechtssinne, sondern nur in einem solchen Fehler, der den Wert oder die Tauglichkeit des Werks zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten, d.h. zu dem vom Besteller beabsichtigten und dem Unternehmer bekannten, hilfsweise zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufhebt oder mindert (BGHZ 139, 244, 247). - BGH, 26.01.1993 - X ZR 90/91
Unwirksamer Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit in kaufmännischem …
Auszug aus BGH, 15.01.2002 - X ZR 233/00
Eine Ausnahmesituation, in der gemäß § 634 Abs. 2 BGB a.F. von dem unter Fristsetzung gestellten Verlangen auf Mangelbeseitigung abgesehen werden kann, liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Besteller das mangelfreie Werk sofort und ohne weitere Verzögerung benötigt, um es selbst zu verwenden oder an seinen Abnehmer weiterzugeben, und wenn die mit einer Nachbesserung verbundene Verzögerung eine nicht unerhebliche Störung darstellt (SenUrt. v. 26.1.1993 - X ZR 90/91, NJW-RR 1993, 560).